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Anträge auf Beurlaubung vom Unterricht bzw. Schulveranstaltungen müssen rechtzeitig (in der Regel 8-10 Tage vorher) schriftlich gestellt werden und bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern in jedem Fall von den Erziehungsberechtigten. Handelt es sich um einzelne Stunden oder einen Tag, beurlaubt die Klassenleitung bzw. die Tutorin/der Tutor, es sei denn, der beantragte Zeitraum grenzt unmittelbar an Ferienbeginn oder -ende. Dann kann nur die Schulleiterin und diese auch nur ausnahmsweise beurlauben, wenn sonst für die Schülerin/den Schüler die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde. In solchen Fällen muss der Antrag langfristig gestellt werden. Eine bereits vorgenommene Buchung einer Reise kann kein Argument sein. Bei kirchlichen Feiertagen bzw. Veranstaltungen gelten besondere Bestimmungen. Die über einen Monat hinausgehende Befreiung vom Sportunterricht muss unter Beifügung eines Attestes schriftlich begründet bei der Schulleiterin von den Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin/dem volljährigen Schüler beantragt werden. |
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